Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Martin Erker Ebazu (01.06.2026)
I. Allgemeines
- Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen von Ebazu, falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind. Ältere, anders lautende AGB verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn Ebazu ihnen nicht nachdrücklich widersprochen hat. Abweichungen von diesen AGB bedürfen unserer ausdrücklichen Anerkennung in Textform.
- Die Unwirksamkeit einzelner dieser Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
II. Vertragsschluss
- Angebote von Ebazu sind freibleibend. Bestellungen des Kunden sind für Ebazu nur verbindlich, soweit Ebazu sie bestätigt, ihnen durch Lieferung- oder Leistungserbringungen nachkommt oder Ebazu nicht innerhalb von 10 Werktagen dem Vertragsabschluss widerspricht.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die durch Ebazu oder in Ihrem Auftrag durch Dritte erstellt werden, behält sich Ebazu Urheber- und/oder Nutzungsrechte vor. Der Kunde erhält ein einfaches Nutzungsrecht. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung in Textform.
III. Preise
- Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer.
- Verpackungskosten, Leih- und Pfandberechnungen für Verpackungsmaterial und Transportmittel gehen zu Lasten des Kunden.
IV. Transport, Verpackung, Versicherung und Versand
- Soweit Transport-, Um-, Versand- und Verkaufsverpackungen nicht bei privaten Endverbrauchern oder gleichgestellten Anfallstellen im Sinne des Verpackungsgesetzes anfallen und nicht bereits durch den Hersteller lizenziert sind (z. B. Grüner Punkt oder anderes Systemkennzeichen), sorgt der Kunde auf eigene Kosten für die gesetzmäßige Entsorgung und Wiederverwertung der Verpackungen und erfüllt etwaige Nachweis- und Dokumentationspflichten.
V. Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
- Es gilt die vereinbarte Lieferzeit.
- Befindet sich der Kunde mit der Begleichung einer Verbindlichkeit im Rückstand, ist Ebazu berechtigt, die weitere Belieferung des Kunden abzulehnen.
- Wird die Lieferung von Waren oder die Erbringung sonstiger Leistungen durch Ebazu durch höhere Gewalt unmöglich, ist Ebazu für die Dauer und im Umfang der Auswirkungen der höheren Gewalt von der Verpflichtung zur Warenlieferung oder zur sonstigen Leistungserbringung befreit. Höhere Gewalt in diesem Sinne ist jedes außerhalb des Einflussbereiches Ebazu liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen gehindert wird, z. B. Pandemien, Epidemien, Überschwemmungen, Feuerschäden, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen sowie von Ebazu nicht verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen. Die gleichen Wirkungen treten ein, wenn einem Vorlieferanten Ebazu aufgrund von höherer Gewalt die Warenlieferung bzw. die Leistungserbringung unmöglich wird und Ebazu die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung sorgfältig getroffen hat. Ebazu teilt dem Kunden unverzüglich den Eintritt und den Entfall einer höheren Gewalt mit und bemüht sich nach besten Kräften um die Behebung der eingetretenen Beeinträchtigungen. Ebazu wird sich nach dem Eintritt der höheren Gewalt mit dem Kunden über das weitere Vorgehen abstimmen und mit ihm vereinbaren, ob die während der höheren Gewalt nicht gelieferten Waren und nicht erbrachten Leistungen nach Wegfall der höheren Gewalt nachgeholt werden sollen. Dauert die höhere Gewalt mehr als 10 Tage seit dem vereinbarten Lieferdatum an, ist Ebazu berechtigt, von den Verträgen über die hiervon betroffenen Lieferungen und Leistungen zurückzutreten. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
- Bei Lieferverzug von Sonderbestellungen, insbesondere speziell nach Kundenwünschen angefertigten Gütern, gilt Folgendes: Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug von Ebazu erst nach Setzen einer Nachfrist mit Ablehnungs- oder Rücktrittsandrohung gegeben. Die Nachfrist beträgt mindestens ¼ der vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 8 Arbeitstage.
VI. Gefahrübergang, Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung und Garantie
- Ist die Ware übergabe-, versand- bzw. abholbereit und verzögert sich die Annahme, Versendung bzw. Abholung oder unterbleiben diese aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Übergabe-, Versand- bzw. Abholbereitschaft beim Kunden auf diesen über.
- Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt, in jedem Fall vor einer Vermischung/Vermengung mit anderen Sachen, auf Mängel gem. § 434 BGB, insb. im Hinblick auf eine ggf. vereinbarte Beschaffenheit, zu untersuchen. Er ist verpflichtet, erkennbare Mängel, insbesondere mengenmäßige Abweichungen und Abweichungen von den auf dem Lieferschein ausgewiesenen Artikeln, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Tagen, Ebazu in Textform mitzuteilen. Abweichungen (Fehlmengen und Falschlieferungen) sind zusätzlich auf dem Lieferschein zu vermerken und vom Kunden abzuzeichnen. Anfangs nicht erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von zwei Tagen, in Textform gegenüber Ebazu gerügt werden.Bei Versäumen vorgenannter Fristen und Obliegenheiten ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn die gelieferte Ware nicht gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache verändert, unsachgemäß behandelt, verarbeitet oder veräußert wird. Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden, soweit dies handelsüblich ist.
- Ebazu leistet für Mängel bei neuen Sachen in Form von Nachbesserung oder Nacherfüllung Gewähr. Die Wahl der konkreten Form der Gewährleistung trifft Ebazu. Der Kunde kann nach seiner Wahl Minderung verlangen oder zurücktreten, wenn die Nacherfüllung zweimalig scheitert, unmöglich ist, unzumutbar verzögert oder verweigert wird. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren bei neuen Sachen innerhalb von 12 Monaten, beginnend mit der Anlieferung der Sache. Rückgriffsansprüche richten sich nach §§ 445a f. BGB.
- Ebazu übernimmt keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Sache, es sei denn, eine solche ist ausdrücklich in Textform erklärt.
- Beim Verkauf gebrauchter Sachen sind Mängelansprüche gänzlich ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder arglistigem Verschweigen eines Mangels.
VII. Zahlung und Kreditgewährung
- Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tage nach Erhalt der Ware und Empfang der Rechnung zur Zahlung fällig. Zahlungen erfolgen grundsätzlich Überweisung ohne jeden Abzug.
- Liegt keine Tilgungsbestimmung vor und reicht die Zahlung des Kunden nicht zur vollständigen Tilgung aller Forderungen aus, werden bei Ebazu eingehende Zahlungen zunächst auf etwaige Zinsen und Kosten, sodann auf die Lieferung von Rohstoffen, Handelswaren, Hilfs- und Betriebsstoffe einschließlich Verpackungsmaterial verrechnet. In den vorgenannten Warengruppen erfolgt die Verrechnung immer zunächst auf die älteste Forderung.
- Aufrechnungsverbote des Kunden werden nicht anerkannt. Ebazu verrechnet Forderungen des Kunden gegen sie aus dem laufenden Warengeschäft (z. B. Ansprüche auf Erstattung entgegengenommener pfandpflichtiger Verpackungen) mit Forderungen gegen den Kunden. Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist nur zulässig, sofern diese anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Der Kunde verzichtet zudem auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus früheren oder laufenden Geschäften der Geschäftsverbindung.
- Ebazu ist berechtigt, vom Kunden vom Tag der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Daneben kann Ebazu im Verzugsfall eine Pauschale in Höhe von 40 Euro vom Kunden erheben. Eine Anrechnung auf mögliche Kosten einer Rechtsverfolgung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Ebazu ist jederzeit berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen und alle offen stehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sowie sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen und zu verlangen.
- Der Kunde hat Saldenmitteilungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Der mitgeteilte Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der Saldenbestätigung in Textform Einwendungen erhebt; der Kunde wird mit der Saldenmitteilung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Geltendmachung von Einwendungen unterrichtet.
VIII. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises als Vorbehaltsware Eigentum von Ebazu. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung, Abzahlungsvereinbarung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Ebazu zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
- Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware nur im üblichen und ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde Ebazu unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
- Mit Zahlungseinstellung oder Beantragung des Insolvenzverfahrens erlischt das Recht des Kunden zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware.
IX. Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel, die Klage und Scheckklage, ist das für den Hauptsitz von Ebazu zuständige Gericht, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz im Ausland hat.
- Es gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts.